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29.08.2022 - Die KJF: Vor- und Nachteile des eingetragenen Vereins als Gesellschaftsform


Dieser Essay, verfasst vom Vorstand der KJF Bartholomäus Brieller, erschien erstmals in der Fachzeitschrift "Jugendhilfe" im Frühsommer 2022.

Bartholomäus Brieller, Vorstand der KJF. Foto: KJF
 
Als ich von Dr. Andreas Dexheimer gebeten wurde, für die Fachzeitschrift "Jugendhilfe" einen Artikel zu dem Thema "Verfasstheit der Katholischen Jugendfürsorge der Erzdiözese München und Freising e.V." zu verfassen, habe ich gerne zugesagt. Die Katholische Jugendfürsorge ist mir durch meine langjährige Tätigkeit in diesem Verein sehr vertraut. Mein erstes Kennenlernen der Jugendfürsorge durch mehrere Praktika reicht bis in die Jahre 1983 und 1984 zurück. Durch meine langjährige hauptberufliche Tätigkeit seit Januar 1994, erst als Leiter Personal, ab 1997 als Geschäftsführer und später als geschäftsführender Vorstand, durfte ich die Weiterentwicklung des Verbandes und auch unserer Satzung mit beeinflussen.

Somit sehe ich sehr wohl, dass meine nachfolgenden Ausführungen durchaus persönlich gefärbt sind - vom eigenen Erleben und Beobachten geprägt - und deshalb nicht als wissenschaftliche Arbeit bzw. Abhandlung, sondern mehr als persönliche Interpretation und als Erfahrungsbericht meiner 28 Jahre bei der Katholischen Jugendfürsorge München e.V. zu sehen sind. 

Historischer Abriss

Im Umfeld der christlichen Kirchen haben humanitäre Vereinigungen in Deutschland eine lange Tradition. Aus den Bruderschaften des Mittelalters entwickelten sich vor allem im ausgehenden 19. und frühen 20. Jahrhundert vereinsähnliche Gruppierungen, später eingetragene Vereine und Wohlfahrtsverbände. Nach der Säkularisation mit der flächendeckenden Kloster- und Ordensauflösung und der Abschaffung der Staatsreligion verlor die Religion an Bedeutung und somit auch die Kirche ihren Einfluss. 
In der katholischen Bewegung am Ende des 19. Jahrhunderts waren es vor allem Vereine, die für eine Erneuerung des religiösen und kirchlichen Lebens sorgten, und die auch dem zunehmenden sozialen Engagement einen rechtlichen Rahmen zu geben in der Lage waren. Zwischen 1905 und 1912 wurden in allen bayrischen Diözesen katholische Jugendfürsorgevereine gegründet, um in Not geratenen Kindern und Jugendlichen zu helfen und den pädagogischen Gedanken dabei in den Vordergrund zu stellen. Motor dieser Bewegung war der Zentrumsabgeordnete im bayrischen Landtag und Gefängnisseelsorger Jakob Reeb (1842-1917), der bereits im Jahre 1905 den Katholische Jugendfürsorgeverein für die Pfalz ins Leben rief.

Die fortschreitende Industrialisierung zur damaligen Zeit brachte große soziale Probleme vor allem für Kinder und Jugendliche mit sich. Um die Jugend vor Entwurzelung und Verwahrlosung zu schützen, versuchte man, Kirchenleute und engagierte Bürger zu gewinnen und auf christlicher Grundlage erzieherische Maßnahmen zu gestalten. 

Die Anfänge der Katholischen Jugendfürsorge    

Die konkrete Initiative zur Gründung der Katholischen Jugendfürsorge der Erzdiözese München und Freising e.V. erfolgte im Jahre 1910 durch den Domkapitular Michael Buchberger. Aus den Protokollen und Rechenschaftsberichten der ersten Jahre lässt sich herauslesen, dass die Rechtsform "e.V." gewählt wurde, um der Initiative nicht nur einen juristischen Handlungsrahmen, sondern auch breiten Raum in der Gesellschaft zu geben. Das Werben von Vereinsmitgliedern erfolgte sowohl innerkirchlich als auch in der bürgerlichen Gesellschaft. Neben dem rechtlichen Rahmen diente die Rechtform "e.V." auch dem Zweck, finanzielle Mittel zu beschaffen. Dies geschah durch die unmittelbaren, direkt zur Verfügung stehenden Geldmittel in Form der Mitgliedsbeiträge, die die Vereinsmitglieder zu entrichten hatten, aber auch durch die Möglichkeit, dem Verein, in dem man engagiert war, durch zusätzliche Spenden oder Erbschaften weitere Gelder zukommen zu lassen. Diese Geldmittel waren im beginnenden 20. Jahrhundert für die Vereine überlebensnotwendig, weil es kaum oder keine staatliche Förderung der sozialen Arbeit gab. 

Heute spielen die Einnahmen aus den Mitgliedsbeiträgen, gemessen am Gesamthaushalt der Vereine, eine eher nachgeordnete Rolle. Dies basiert auch auf dem Hintergrund, dass die Anzahl der Vereinsmitglieder, nicht nur bei der Katholischen Jugendfürsorge München und Freising, sondern generell bei fast allen Vereinen in den letzten Jahrzehnten stark gesunken ist. 
 
Der eingetragene Verein

Der eingetragene Verein (kurz e.V.) zählt in Deutschland zu einer der häufigsten Gesellschaftsformen. Rund 600.000 Vereine sind im Vereinsregister eingetragen. Einen e.V. zeichnet vor allem sein ideeller Zweck aus, was bedeutet, dass der Verein keinen wirtschaftlichen Zweck verfolgt. Ein eingetragener Verein ist eine juristische Person und besitzt damit laut Bundesgesetzbuch Rechte und Pflichten, wodurch beispielsweise der Verein als Rechtsperson im eigenen Namen klagen kann.
Enge Bindung an die Kirche

Sehr wohl spielen aber auch heute noch die Zuschüsse der Erzdiözese München und Freising eine bedeutende Rolle, da mit ihnen all die Aufgaben finanziert werden, für die es keine Kostenträger bzw. andere Zuschussgeber gibt.  

Die Besonderheit der katholischen Jugendfürsorge München und Freising e.V. liegt seit ihren Anfangsjahren in der engen Verbindung zur katholischen Kirche, die sich in der Satzung des Vereins wiederspiegeln. Im § 1 der Satzung heißt es "Die Katholische Jugendfürsorge der Erzdiözese München und Freising e.V. - nachstehend Verein genannt - ist der vom Erzbischof von München und Freising mit Aufgaben der Jugendfürsorge betraute kirchlich caritative Fachverband der Erzdiözese. Der Verein wurde am 13. Juni 1910 unter dem Namen 'Katholischer Jugendfürsorgeverein der Erzdiözese München und Freising e.V.' gegründet und am 25. Juli 1910 in das Vereinsregister des Amtsgerichtes München eingetragen. Er untersteht der Aufsicht des Erzbischofs von München und Freising. Der Verein wendet die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse in ihrer jeweiligen im Amtsblatt für das Erzbistum München und Freising veröffentlichen Fassung an." 

Die Nähe zum Erzbischof von München und Freising und dessen Einwirkmöglichkeiten bestehen im Konkreten darin, dass der Erzbischof den Vorsitzenden des Aufsichtsrates und eine weitere Person mit beratender Stimme für den Aufsichtsrat benennt (laut § 8 der Satzung). Die weiteren sechs Aufsichtsratsmitglieder werden von den Vereinsmitgliedern gewählt. Es besteht die Gefahr, dass durch zunehmend sinkende Mitgliederzahlen auch weniger für den Aufsichtsrat wünschenswerte und geeignete Persönlichkeiten gewonnen werden können.

Der Verein als unbürokratische und demokratische Rechtsform 

Der e.V. ist meines Erachtens eine sehr demokratische Rechtsform. Es finden regelmäßige Wahlen statt, mit der Chance, neue Gesichter aus den Reihen der Vereinsmitglieder in den Aufsichtsrat zu wählen und damit neue Impulse in der Vereinsarbeit zu setzen. Vorteile des e.V. sind, dass die Vereinsmitglieder grundsätzlich nicht privat haften, sondern nur Organmitglieder etwa Vorstände und Aufsichtsräte. Der Bestand des Vereins ist vom Ein- oder Austritt einzelner Mitglieder unabhängig. Um einen Verein zu erhalten, ist laut Gesetz eine Mindestzahl von drei Mitgliedern ausreichend. 

Die Führung eines Vereins lässt sich in aller Regel deutlich unbürokratischer gestalten als bei Wirtschaftsunternehmen. Die Organe des Vereins sind den Mitgliedern mittelbar und unmittelbar verpflichtet. In der Regel wird der Vorstand direkt von den Vereinsmitgliedern gewählt. Häufig, so auch bei der Katholischen Jugendfürsorge München und Freising e.V., gibt es fakultativ einen Vereins- oder Aufsichtsrat, welcher direkt den Vereinsmitgliedern untersteht. Dieser bestellt den Vorstand. Die Vereinsmitglieder können durch Wahlen, aber auch durch die Diskussionen auf den Mitgliederversammlungen und mit der Einberufung außerordentlicher Mitgliederversamm-lungen die Arbeit des Aufsichtsrates direkt und die des Vorstandes indirekt kritisch begleiten und beeinflussen.

Der Verein hat feste Strukturen, er ist nicht von einer Person abhängig. Die rechtlichen Rahmenbedingungen gewährleisten demokratische Mitbestimmung und die Kontrolle der der Mitgliederversammlung nachgeordneten Vereinsorgane, insbesondere des Vereinsvorstandes. Das Bürgerliche Gesetzbuch schreibt als Organe eine Mitgliederversammlung und einen Vorstand vor. Es steht dem Verein gesetzlich frei, andere Gremien wie zum Beispiel Kuratorien, Vereinsräte, Beiräte zu bilden. 

Aufsichtsgremium

Bei der Katholischen Jugendfürsorge München e.V. wird in der aktuell gültigen Satzung ein Aufsichtsrat von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt. Da die Mitgliederversammlung des e.V. aufgrund ihrer Größe und Zusammensetzung nicht geeignet erschien, die Geschäftsführung, das heißt den Vorstand, adäquat zu überwachen, hat sie im Jahre 2006 im Zuge der damaligen Satzungsmodernisierung ein in der Satzung verankertes eigenständiges Aufsichtsgremium geschaffen. Ziel war es dabei, durch eine multiprofessionelle Zusammensetzung des Gremiums externes Know-how zu nutzen und Personen, die auch zeitliche Ressourcen aufbringen können, für mindestens vier Sitzungen im Jahr plus Mitgliederversammlung und die entsprechenden Vorbereitungen mit einer hohen Qualität, Versachlichung und Professionalisierung der Zusammenarbeit zu gewinnen. 

Der Aufsichtsrat bestellt den Vorstand für eine Amtszeit von fünf Jahren. Es wurden bewusst unterschiedlich lange Amtsperioden gewählt, um für eine gewisse Stabilität zu sorgen nicht zu viele Veränderungen zu haben, wenn im Wahljahr auch noch der Vorstand neu bestellt werden muss. 

Eine Besonderheit des Katholischen Jugendfürsorge e.V. ist die bereits erwähnte in der Satzung manifestierte Kirchennähe, so unterstellt sich der Verein der Aufsicht des Erzbischofs von München und Freising, was sich in der satzungsmäßigen Pflicht zur Anwendung der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse konkretisiert. Ferner steht eine Satzungsänderung unter dem Genehmigungsvorbehalt des Erzbischofs, der zugleich den Vorsitzenden des Aufsichtsrates benennt sowie einen Vertreter des Ordinariats mit beratender Stimme in den Aufsichtsrat entsendet (§ 8 (1) Der Aufsichtsrat setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden, einer vom Erzbischof von München und Freising zu benennenden Person mit beratender Stimme, sechs weiteren Mitgliedern. (2)  Der Vorsitzende des Aufsichtsrates wird vom Erzbischof von München und Freising bestellt.)

Von Mitarbeitenden als Mitglieder absehen

Gerade bei den vielen "kirchlichen e.V.s" war es über Jahrzehnte hinweg gängige Praxis - so auch bei der Katholischen Jugendfürsorge München und Freising -, Mitarbeitende auch als Mitglieder des Vereins aufzunehmen. Dies kann mitunter zu massiven Interessenskonflikten führen, dann nämlich, wenn es nicht gelingt, die Interessen des e.V. von Partikularinteressen einzelner Vereinsmitglieder, die gleichzeitig Arbeitnehmende oder ehemalige Mitarbeitende des Vereins sind, zu unterscheiden. Gerade durch die oftmals engen Beziehungen zwischen Vereinsmitgliedern, häufig ehemaliger Mitarbeitenden und aktiven MitarbeiterInnen, besteht die Gefahr, dass die Vereinsmitglieder als "Wahlhelfer" oder Karrierebeschleuniger genutzt werden, wenn diese den Aufsichtsrat zu bestimmten Maßnahmen "motivieren". Nicht zuletzt bei der Besetzung von Vorstandsposten kann hier ein starker emotionaler Druck das Verhalten einzelner Räte beeinflussen. 

Gemäß Satzung entscheidet der Aufsichtsrat über die Aufnahme neuer Mitglieder. Es ist seit einigen Jahren Praxis, keine Mitarbeitenden mehr als Vereinsmitglied aufzunehmen, um oben genannte Interessenskonflikte zu vermeiden. Aus dem gleichen Grund hat die KJF in ihrer letzten Satzungsänderung im Jahr 2018 den einen Paragraphen eingeführt der besagt, dass Mitglieder des Vereins, sofern sie Mitarbeitende waren, erst fünf Jahre nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ein Aufsichtsratsmandat übernehmen dürfen. Auch bei dieser Änderung wollte man der Erkenntnis Rechnung tragen, dass ehemalige Mitarbeitende, sollten sie in das Gremium gewählt werden, häufig noch von nachwirkenden Emotionen, im Guten wie im Schlechten, beeinflusst sein könnten, wenn sie ohne eine "Abkühlphase" unmittelbar nach Beendigung des Dienstes in eine Machtposition kämen.

Die Bedeutung des Aufsichtsrates

Das Organ Aufsichtsrat der KJF wurde erst im Jahr 2006 durch eine Satzungsmodernisierung neu geschaffen. Frühere Satzungen sahen vor, dass mit Ausnahme des Vorsitzenden, der vom Erzbischof ernannt wurde, die übrigen Vorstandsmitglieder von der Mitgliederversammlung gewählt wurden. Die zunehmende Größe des Vereins mit mehr als 2.500 Mitarbeitenden sowie die Komplexität der Aufgabenbereiche machten es erforderlich, den überwiegend ehrenamtlichen Vorstand durch hauptamtliche Kräfte zu professionalisieren. Die Grundidee für den Aufsichtsrat basiert auf der Überlegung, dass die Mitgliederversammlung des Vereins, die in der Regel einmal jährlich stattfindet, nicht die Voraussetzungen für eine gründliche und qualifizierte Aufsichtstätigkeit erbringen kann.

Ferner wollte man der zunehmenden Unüberschaubarkeit der Vielzahl von Herausforderungen für Ehrenamtliche dadurch begegnen, dass man die große Menge von "Alltags-Entscheidungen" und Aufgaben von nicht grundlegender Bedeutung an einen hauptberuflichen Vorstand gibt und die Überwachung desselben sowie grundsätzliche strategische und Haushaltsentscheidungen beim Aufsichtsrat ansiedelt, der dies in wenigen Sitzungen im Jahr auch zeitlich bewältigen kann.   
 
Die vom Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz herausgegebene Druckschrift Arbeitshilfe 182 "Soziale Einrichtungen in katholischer Trägerschaft und Aufsicht" empfiehlt für einen Verein der Größe der Katholischen Jugendfürsorge München e.V. ein Aufsichtsgremium von mindestens drei und höchstens neun Personen. Unsere Satzung sieht sieben Aufsichtsräte vor. Diese dürfen weder aktive Mitarbeiter des Vereins noch gleichzeitig im Vorstand tätig sein (§8 (5) "Mitglieder des Vereins, die in einem Beschäftigungsverhältnis bei der KJF München und Freising e.V. stehen oder Mitglieder des Vorstands können nicht zugleich dem Aufsichtsrat angehören. Sofern noch frühere Mitarbeiter des Vereins oder dessen Gesellschaften zugleich Vereinsmitglieder sind, dürfen diese frühestens nach Ablauf von fünf Jahren nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ein Aufsichtsratsmandat übernehmen."). 

Aus der oben genannten Formulierung "Sofern noch frühere Mitarbeiter des Vereins zugleich Vereinsmitglieder sind" erkennt man den langjährigen Weg der Katholischen Jugendfürsorge aus eventuellen Interessenkonflikten, die sich daraus ergeben können, heraus zu finden. Wie bereits oben erwähnt, werden seit einigen Jahren keine Mitarbeitenden mehr als Vereinsmitglieder aufgenommen. Die Aufsichts- und Beratungsaufgaben werden seitdem vom damals konstituierten, ehrenamtlichen Aufsichtsrat wahrgenommen. 

Sinnvolle Gewaltenteilung

Der hauptamtliche Vorstand ist verpflichtet, einen jährlichen Wirtschaftsplan aufzustellen und vom Aufsichtsrat genehmigen zu lassen. Alle darin noch nicht enthaltenden Geschäfte unterstehen dem Genehmigungsvorbehalt des Aufsichtsrates. Diese Art von "Gewaltenteilung" ist sicherlich ein Vorteil. Jedoch bestehen Risiken, die sich aus der demokratischen Struktur des Vereins ergeben könnten. So könnte beispielsweise die Mitgliederversammlung von Kräften unterwandert werden, die sich weniger dem Vereinszweck verpflichtet fühlen, sondern vielmehr eigene Interessen zum Nachteil des Vereins verfolgen könnten. Insbesondere bei Vereinen mit einer eher geringen Mitgliederanzahl besteht die Gefahr, dass eine Gruppe von Vereinsmitgliedern mit bestimmten Eigeninteressen die Mehrheit in der Mitgliederversammlung erlangt und in der Folge über die Zusammensetzung des Aufsichtsrates und damit letztlich über die Geschicke des Vereins bestimmt. 

Kreativität und Kontinuität

Eine ordnungsgemäße Geschäftsführung, die Erstellung eines Jahresabschlusses, eine ordnungsgemäße Mittelverwendung sowie gewissenhafte und wirtschaftliche Unternehmensführung, die vom Vorstand verantwortet und von einem Aufsichtsgremium überwacht werden, sind unabhängig von der Rechtsform "e.V." auch in anderen Rechtsformen darstellbar. Der Charme des Vereins liegt jedoch heute wie vor 112 Jahren in der Möglichkeit, viele Menschen einzubinden.

Damit lässt sich die Kreativität der großen Zahl nutzen, ohne die einzelne Person unter einen moralischen Druck zu setzen, sich regelmäßig einbringen zu müssen. Gleichzeitig ist durch die über den Lauf der Jahrzehnte weiterentwickelte Satzung mit ihrer Bindung an den Erzbischof auch ein hohes Maß an Kontinuität gewährleistet.

Fazit     

Aus meiner persönlichen Sicht hat sowohl allgemein als auch in der Katholischen Jugendfürsorge die Rechtsform e.V. noch eine lange Zukunft, wenn es gelingt, den Mitgliederstand stabil zu halten und immer wieder Menschen zu gewinnen, denen unser Vereinszweck am Herzen liegt. Hier sind vor allem Vorstand und Aufsichtsrat gefordert, in der Mitgliederwerbung aktiv zu bleiben und für unsere Arbeit die Werbetrommel zu rühren. Der Verein Katholische Jugendfürsorge der Erzdiözese München und Freising in seiner Verfasstheit ist kein Selbstzweck, sondern gibt den Rahmen dafür, Kindern, Jugendlichen, jungen Volljährigen und körperlich, geistig oder seelisch kranken oder behinderten Menschen zu helfen - heute und auch noch viele Jahre in der Zukunft.

Text: Bartholomäus Brieller, KJF-Vorstand, erschienen in jugendhilfe, Heft 3, Juni 2022, 60. Jahrgang, Dr. A. Dexheimer (Hrsg.)
Aus Gründen der einfacheren Lesbarkeit wurde auf das Gendern verzichtet. Selbstverständlich sind alle Geschlechter gemeint. 


Literatur
Bürgerliches Gesetzbuch; Arbeitshilfe 182 "Soziale Einrichtungen in katholischer Trägerschaft und Aufsicht"; Satzung der Katholischen Jugendfürsorge der Erzdiözese München und Freising e.V. vom 13. Juni 1910 in der Fassung vom 14. November 2018